der Freizeitanlage St. Andräer See
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.03.2018, Zahl: 831-0/IV/2018, wird für den Betrieb der Freizeitanlage St. Andräer See samt seinen Nebeneinrichtungen (wie Volleyballplatz, Fischerei und Eislaufbetrieb) nachstehende Betriebsordnung festgelegt
§ 1
Die Betriebsordnung dient der Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit. Mit dem Betreten der Anlage anerkennt der Gast diese Bestimmungen sowie die sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Nutzungsbedingungen. Es ist nicht möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des in der Freizeitanlage ausgeübten Sports verbundenen Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal gehörende Dritte.
§ 2
Das entsprechende Entgelt ist gemäß der Tarifordnung des Gemeinderates, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten. Der bei Entrichtung des Entgeltes ausgehändigte Kassenbeleg ist während des Aufenthaltes in der Freizeitanlage St. Andräer See aufzubewahren und auf Aufforderung den Aufsichtsorganen, welche einen Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen haben, vorzulegen. Abhanden gekommene Kassenbelege werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat die Freizeitanlage zu verlassen oder ein neues Ticket zu lösen. Der Kassenbeleg ist nicht übertragbar.
§ 3
Die Aufsichtsorgane haben für die Einhaltung dieser Betriebsordnung Sorge zu tragen. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. Die Aufsichtsorgane sind weiters ermächtigt, Gäste, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Betriebsordnung verstoßen, von der Anlage zu verweisen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Die Aufsichtsorgane können den Zutritt zur Freizeitanlage für jedermann aus Sicherheitsgründen und aus sonstigen Gründen für die erforderliche Dauer verwehren. Aus begründetem Anlass können die Öffnungszeiten frei und im Rahmen der Notwendigkeiten eingeschränkt verfügt werden, die von allen Gästen, auch von den Inhabern von Saisonkarten, einzuhalten sind. Bei ungünstiger Witterung kann eine frühere Beendigung der Badeaufsicht erfolgen. Eine Sperre von Geländeteilen bzw. des gesamten Geländes ist durch Hinweise und entsprechende Absperrungen erkenntlich zu machen. Wird eine Sperre von Geländeteilen bzw. des gesamten Geländes während der Betriebszeit aus unvorhersehbaren Gründen notwendig, haben sämtliche Personen das Areal auf Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Eine Rückerstattung geleisteter Eintrittsgelder erfolgt nicht. Der Besucher ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen der Aufsichtsorgane verantwortlich.
§ 4
Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. Die Mitnahme von Gläsern und Flaschen bzw. anderen zerbrechlichen, scharfkantigen oder gefährlichen Gegenständen sowie von leicht brennbaren Stoffen (Benzin, Spiritus, etc.) in die FZA St. Andräer See ist untersagt. Raucher haben die Zigarettenreste in die dafür aufgestellten Aschenbecher zu entsorgen. Das Entzünden von Lagerfeuern, das Grillen und das Aufstellen von Kochern und sonstigen Kochgelegenheiten ist nur nach Rücksprache mit den Aufsichtsorganen gestattet. Alle Anlagen und Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (wie Kinderspielplatz, Beach-Volleyball-Platz, Wasserrutsche, Nichtschwimmerbereich)
§ 5
Die Durchführung von Veranstaltungen aller Art ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde St. Andrä gestattet. Über die Veranstaltungsbedingungen ist zwischen der Stadtgemeinde St. Andrä und dem Veranstalter eine Vereinbarung in Schriftform abzuschließen. Der Zutritt zu Veranstaltungen kann vom Veranstalter an den Erwerb einer Eintrittskarte gebunden werden. Die Abhaltung von parteipolitischen Veranstaltungen ist nicht gestattet.
§ 6
Die Versorgung von Besuchern der Freizeitanlage St. Andräer See, insbesondere mit Getränken, Speisen, Speiseeis, Süßigkeiten sowie Handelswaren aller Art ist ausschließlich der Stadtgemeinde St. Andrä vorbehalten. Für den Betreiber des Restaurants gelten die gesondert vertraglich festgelegten Bedingungen.
§ 7
Eine Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie Wassertieren aus der Freizeitanlage ist verboten. Ebenso ein Besatz derselben.
§ 8
Aus hygienischen Gründen ist die Mitnahme von Tieren (Hunden) während der festgelegten
Badebetriebszeiten in die Freizeitanlage untersagt.
§ 9
Die Ausübung des Fischfanges ist nur mit einer gültigen Tages-, Nacht- bzw. Jahreskarte der Freizeitanlage St. Andräer See gestattet. Während der Badesaison ist das Fischen auf den Stegen verboten.
§ 10
Die Mitnahme von Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen in die Freizeitanlage St. Andräer See ist verboten. Alle Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände sind auf den außerhalb der Freizeitanlage dafür vorgesehenen Plätzen entsprechend platzsparend abzustellen. Die Zugänge, insbesondere für Rettungs-, Polizei- oder Feuerwehreinsätze, dürfen nicht verstellt werden.
§ 11
Jedes gegen die Sittlichkeit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Betriebes verstoßende Verhalten sowie jede Verunreinigung der Anlage ist untersagt. Die Abgrenzungen der Freizeitanlage dürfen nicht er- und überklettert werden. Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde St. Andrä.
§ 12 Badebetrieb
§ 12.1
Die Betriebszeiten des Badebetriebes in der Freizeitanlage St. Andräer See werden von der Stadtgemeinde St. Andrä jährlich festgelegt (Saisonbeginn, tägliche Betriebszeit, Saisonende). Die Überwachung des Badebetriebes durch die Aufsichtsorgane und die Rettungsschwimmer der Österreichischen Wasserrettung dient ausschließlich der Prävention von Badeunfällen und entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von deren Aufsichtspflicht. Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfeleistungen zu leisten.
§ 12.2
Im Biotop herrscht Badeverbot. Bewachsene Uferbereiche dürfen nicht betreten werden. Das Betreten des Dammes ist verboten. Außerhalb der Betriebszeiten für den Badebetrieb (siehe Aushang im Eingangsbereich) haben die Fischer Vorrang gegenüber den Schwimmern.
§ 12.3
Die zur Benützung aufgestellten Tische und Bänke sowie die Badestege dürfen von den Gästen nicht dauerhaft belegt werden. Ein dauerhaftes Verweilen sowie eine dauerhafte Ablage von Kleidungsgegenständen in den Umkleideräumen bzw. Kabinen sind nicht erlaubt.
§ 12.4
Verleihgeräte und Kästchenschlüssel sind bei Ablauf der Frist unaufgefordert abzugeben. Bei Zeitüberschreitungen wird ein zusätzliches Entgelt eingehoben. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
§ 12.5
Die Aufsichtsorgane sind aus Gründen der Sicherheit berechtigt, an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten, den Geräte- und Bootsverleih, die Benützung von Sport- und Spielgeräten und das Abhalten von ansonsten erlaubten Spielen zu untersagen. Dies gilt besonders an besucherstarken Badetagen. Der Sprung- und Rutschenbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden. Springer und Benützer der Rutschen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Im Sprung- und Rutschenbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprung- und Rutschenbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Springer und Schwimmer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
§ 12.6
Das Verwenden von Wurfspielen aller Art, das Werfen von Steinen sowie das Stoßen oder Untertauchen anderer Gäste sind aus Sicherheitsgründen untersagt.
§ 12.7
Die Verwendung von Hartschalenbooten und ferngesteuerten Modellbooten ist während der festgelegten Badebetriebszeiten verboten, ansonsten nur nach vorherige Absprache mit den Aufsichtsorganen möglich.
§ 12.8
Für Nichtschwimmer ist ein eigener gekennzeichneter Bereich vorgesehen. Das Betreten der Wasserrutsche, des Sprungturmes und der Stege ist Nichtschwimmern untersagt.
§ 12.9
Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet. Die Verwendung von CD-Playern, Musikinstrumenten und dergleichen ist nur gestattet, wenn sich andere Gäste nicht gestört fühlen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen von den Aufsichtsorganen verwarnt und können erforderlichenfalls der Freizeitanlage verwiesen werden.
§ 12.10
Die Gäste sind in der gesamten Freizeitanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. Die Verwendung von Seifen, Schaumbädern, Shampoos und sonstigen Reinigungsmitteln ist, außer im Bereich der Warmwasserduschen im Betriebsgebäude, verboten.
§ 12.11
Ausgeschlossen vom Zutritt zur Freizeitanlage St. Andräer See sind Personen, welche die Gesundheit Dritter durch ansteckende Krankheiten oder Hauterkrankungen gefährden. Von den Aufsichtsorganen zurückgewiesen werden können zudem Personen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb beeinträchtigen, insbesondere alkoholisierte Personen. Die Aufsichtsorgane sind nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. Für diese Personen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (wie die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
§ 12.12.
In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Betriebsordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtsorgane haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuchs anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit den Aufsichtsorganen der Freizeitanlage das Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
§ 13 Volleyballplatz
§ 13.1
Der Volleyballplatz steht jedermann zur Verfügung. Die maximale Spieldauer ist mit einer Stunde pro Spiel begrenzt.
§ 13.2
Vorrangig spielberechtigt sind Personen, die eine Platzreservierung vornehmen bzw. einen Volleyball entleihen.
§ 13.3
Die Stadtgemeinde St. Andrä lehnt jegliche Haftung aus Sach- und Personenschäden ab. Für Schäden an Personen und Sachen, die von Benützern des Platzes verursacht werden, haften diese in vollem Umfang.
§ 14 Fischerei
Für die Fischereiwirtschaft in der FZA St. Andräer See gilt die Fischereiordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Eislaufbetrieb
Ein Eislaufen ist erst ab der offiziellen Eisfreigabe möglich. Das Betreten von Teilflächen, die nicht zum Eislaufen freigegeben sind, ist verboten. Zuwiderhandelnde Personen werden unverzüglich, ohne Rückerstattung des Eintrittsentgeltes, aus der Freizeitanlage St. Andräer See verwiesen. Wird der Eislaufbetrieb aus Sicherheitsgründen eingestellt, ist den Anweisungen der Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten. Eine Entschädigung wird nicht geleistet. Vor der Eisfreigabe und nach Widerruf der Freigabe ist das Betreten der gesamten Freizeitanlage verboten.
§ 16 Minigolfanlage
§ 16.1
Das Betreten der Bahnen (Spielflächen) ist verboten. Die Grünflächen innerhalb der Minigolfanlage sind frei zu halten und nicht als Liegewiese zu benützen.
§ 16.2
Die Benützung der Minigolfanlage und der Spielgeräte hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung anderer Spieler, aber auch unbeteiligter Dritter, auszuschließen ist. Für Sach- und Personenschäden haftet der jeweilige Verursacher in vollem Umfang.
§ 17 Fundgegenstände
Gefundene Gegenstände sind den Aufsichtsorganen zu übergeben. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden dem Fundamt der Stadtgemeinde St. Andrä übergeben.
§ 18 Haftung
Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Missachtung der Betriebsordnung, durch Nichtbeachtung der Anweisungen der Aufsichtsorgane, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Die Parkplätze werden weder bewacht noch werden die Parkflächen gewartet, um die Fahrzeuge vor Schaden, wie z. B. durch auf den Flächen befindliche Glasscherben, Nägel oder Schlaglöcher, zu bewahren.
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.