{"id":178,"date":"2018-04-25T21:31:36","date_gmt":"2018-04-25T19:31:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.freizeitanlage.at\/?page_id=178"},"modified":"2024-04-03T22:42:18","modified_gmt":"2024-04-03T20:42:18","slug":"betriebsordungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/?page_id=178","title":{"rendered":"Betriebsordnung"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left has-small-font-size\">Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andr\u00e4 vom 27.03.2024, Zahl: 831-0\/AL\/2024,<br>wird f\u00fcr den Betrieb der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See samt seinen Nebeneinrichtungen (wie<br>Volleyballplatz, Fischerei, Stellpl\u00e4tze und Eislaufbetrieb) nachstehende Betriebsordnung festgelegt<br><br><strong>\u00a7 1<\/strong><br>Die Betriebsordnung dient der Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit. Mit dem<br>Betreten der Anlage anerkennt der Gast diese Bestimmungen sowie die sonstigen zur Aufrechterhaltung<br>der Betriebssicherheit erlassenen Nutzungsbedingungen. Es ist nicht m\u00f6glich, Badeunf\u00e4lle generell zu<br>verh\u00fcten. Insbesondere tragen die G\u00e4ste selbst die mit der Aus\u00fcbung des in der Freizeitanlage<br>ausge\u00fcbten Sports verbundenen Gefahren. Gleiches gilt f\u00fcr Verletzungen und sonstige Eingriffe in die<br>Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Gastes durch andere G\u00e4ste oder sonstige, nicht zum Personal geh\u00f6rende Dritte.<br><br><strong>\u00a7 2<\/strong><br>Das entsprechende Entgelt ist gem\u00e4\u00df der Tarifordnung des Gemeinderates, in der jeweils geltenden<br>Fassung, zu entrichten. Der bei Entrichtung des Entgeltes ausgeh\u00e4ndigte Kassenbeleg ist w\u00e4hrend des<br>Aufenthaltes in der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See aufzubewahren und auf Aufforderung den<br>Aufsichtsorganen, welche einen Dienstausweis mitzuf\u00fchren und auf Verlangen vorzuweisen haben,<br>vorzulegen. Abhanden gekommene Kassenbelege werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat die<br>Freizeitanlage zu verlassen oder ein neues Ticket zu l\u00f6sen. Der Kassenbeleg ist nicht \u00fcbertragbar.<br><br><strong>\u00a7 3<\/strong><br>Die Aufsichtsorgane haben f\u00fcr die Einhaltung dieser Betriebsordnung Sorge zu tragen. Den Weisungen<br>der Aufsichtsorgane ist uneingeschr\u00e4nkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der<br>Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. Die Aufsichtsorgane sind<br>weiters erm\u00e4chtigt, G\u00e4ste, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Betriebsordnung<br>versto\u00dfen, von der Anlage zu verweisen. Es besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung des<br>Eintrittsgeldes. In besonderen F\u00e4llen kann auch ein Besuchsverbot f\u00fcr die Zukunft ausgesprochen<br>werden. Die Aufsichtsorgane k\u00f6nnen den Zutritt zur Freizeitanlage f\u00fcr jedermann aus<br>Sicherheitsgr\u00fcnden und aus sonstigen Gr\u00fcnden f\u00fcr die erforderliche Dauer verwehren. Aus<br>begr\u00fcndetem Anlass k\u00f6nnen die \u00d6ffnungszeiten frei und im Rahmen der Notwendigkeiten<br>eingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgt werden, die von allen G\u00e4sten, auch von den Inhabern von Saisonkarten,<br>einzuhalten sind. Bei ung\u00fcnstiger Witterung kann eine fr\u00fchere Beendigung der Badeaufsicht erfolgen.<br>Eine Sperre von Gel\u00e4ndeteilen bzw. des gesamten Gel\u00e4ndes ist durch Hinweise und entsprechende<br>Absperrungen erkenntlich zu machen. Wird eine Sperre von Gel\u00e4ndeteilen bzw. des gesamten<br>Gel\u00e4ndes w\u00e4hrend der Betriebszeit aus unvorhersehbaren Gr\u00fcnden notwendig, haben s\u00e4mtliche<br>Personen das Areal auf Aufforderung unverz\u00fcglich zu verlassen. Eine R\u00fcckerstattung geleisteter<br>Eintrittsgelder erfolgt nicht. Der Besucher ist selbst f\u00fcr die Einhaltung von Anordnungen der<br>Aufsichtsorgane verantwortlich.<br><br><strong>\u00a7 4<\/strong><br>Abf\u00e4lle sind in die vorgesehenen Abfallbeh\u00e4lter zu geben. Die Mitnahme von Gl\u00e4sern und Flaschen<br>bzw. anderen zerbrechlichen, scharfkantigen oder gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden sowie von leicht<br>brennbaren Stoffen (Benzin, Spiritus, etc.) in die Freizeitanlage ist untersagt.<br>Das Entz\u00fcnden von Lagerfeuern, das Grillen und das Aufstellen von Kochern und sonstigen<br>Kochgelegenheiten ist nur nach R\u00fccksprache mit den Aufsichtsorganen gestattet.<br>Alle Anlagen und Einrichtungen d\u00fcrfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (wie<br>Kinderspielplatz, Beach-Volleyball-Platz, Wasserrutsche, Nichtschwimmerbereich)<br><br><strong>\u00a7 5<\/strong><br>Die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen aller Art ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde St. Andr\u00e4<br>gestattet. \u00dcber die Veranstaltungsbedingungen ist zwischen der Stadtgemeinde St. Andr\u00e4 und dem<br>Veranstalter eine Vereinbarung in Schriftform abzuschlie\u00dfen. Der Zutritt zu Veranstaltungen kann vom<br>Veranstalter an den Erwerb einer Eintrittskarte gebunden werden. Die Abhaltung von parteipolitischen<br>Veranstaltungen ist nicht gestattet.<br><br><strong>\u00a7 6<\/strong><br>Die Versorgung von Besuchern der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See, insbesondere mit Getr\u00e4nken,<br>Speisen, Speiseeis, S\u00fc\u00dfigkeiten sowie Handelswaren aller Art ist ausschlie\u00dflich der Stadtgemeinde St.<br>Andr\u00e4 vorbehalten. F\u00fcr den Betreiber des Restaurants gelten die gesondert vertraglich festgelegten<br>Bedingungen.<br><br><strong>\u00a7 7<\/strong><br>Eine Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie Wassertieren aus der Freizeitanlage ist<br>verboten. Ebenso ein Besatz derselben.<br><br><strong>\u00a7 8<\/strong><br>Aus hygienischen Gr\u00fcnden ist die Mitnahme von Tieren (Hunden) w\u00e4hrend der festgelegten<br>Badebetriebszeiten (Aushang bei den Eing\u00e4ngen) in die Freizeitanlage untersagt. Au\u00dferhalb der<br>Badebetriebszeiten d\u00fcrfen Hunde nur an der Leine in der Freizeitanlage gef\u00fchrt werden.<br><br><strong>\u00a7 9<\/strong><br>Die Aus\u00fcbung des Fischfanges ist nur mit einer g\u00fcltigen Tages-, Nacht- bzw. Jahreskarte der<br>Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See gestattet. F\u00fcr die Fischereiwirtschaft in der FZA St. Andr\u00e4er See gilt die<br>Fischereiordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br><br><strong>\u00a7 10<\/strong><br>Die Mitnahme von Fahrr\u00e4dern und sonstigen Fahrzeugen in die Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See ist<br>verboten. Alle Fahrzeuge und sonstigen Gegenst\u00e4nde sind auf den au\u00dferhalb der Freizeitanlage daf\u00fcr<br>vorgesehenen Pl\u00e4tzen entsprechend platzsparend abzustellen. Die Zug\u00e4nge, insbesondere f\u00fcr<br>Rettungs-, Polizei- oder Feuerwehreins\u00e4tze, d\u00fcrfen nicht verstellt werden.<br><br><strong>\u00a7 11<\/strong><br>Jedes gegen die Sittlichkeit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Betriebes versto\u00dfende Verhalten sowie<br>jede Verunreinigung der Anlage ist untersagt. Die Abgrenzungen der Freizeitanlage d\u00fcrfen nicht er- und<br>\u00fcberklettert werden. Jede Art von gewerblicher T\u00e4tigkeit oder Werbung bedarf der Zustimmung der<br>Stadtgemeinde St. Andr\u00e4.<br><br><strong>\u00a7 12 Badebetrieb<\/strong><br>\u00a7 12.1<br>Die Betriebszeiten des Badebetriebes in der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See werden von der<br>Stadtgemeinde St. Andr\u00e4 j\u00e4hrlich festgelegt (Saisonbeginn, t\u00e4gliche Betriebszeit, Saisonende). Die<br>\u00dcberwachung des Badebetriebes durch die Aufsichtsorgane und die Rettungsschwimmer der<br>\u00d6sterreichischen Wasserrettung dient ausschlie\u00dflich der Pr\u00e4vention von Badeunf\u00e4llen und entbindet<br>die Erziehungsberechtigten nicht von deren Aufsichtspflicht. Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige<br>erste Hilfe oder andere Hilfeleistungen zu leisten.<br>\u00a7 12.2<br>Im Biotop herrscht Badeverbot. Bewachsene Uferbereiche d\u00fcrfen nicht betreten werden. Das Betreten<br>des Dammes ist verboten. Au\u00dferhalb der Betriebszeiten f\u00fcr den Badebetrieb (siehe Aushang im<br>Eingangsbereich) haben die Fischer Vorrang gegen\u00fcber den Schwimmern.<br>\u00a7 12.3<br>Die zur Ben\u00fctzung aufgestellten Tische und B\u00e4nke sowie die Badestege d\u00fcrfen von den G\u00e4sten nicht<br>dauerhaft belegt werden. Ein dauerhaftes Verweilen sowie eine dauerhafte Ablage von<br>Kleidungsgegenst\u00e4nden in den Umkleider\u00e4umen bzw. Kabinen sind nicht erlaubt.<br>\u00a7 12.4<br>Verleihger\u00e4te und K\u00e4stchenschl\u00fcssel sind bei Ablauf der Frist unaufgefordert abzugeben. Bei<br>Zeit\u00fcberschreitungen wird ein zus\u00e4tzliches Entgelt eingehoben. F\u00fcr Verlust oder Besch\u00e4digung ist<br>Ersatz zu leisten.<br>\u00a7 12.5<br>Die Aufsichtsorgane sind aus Gr\u00fcnden der Sicherheit berechtigt, an bestimmten Tagen oder zu<br>bestimmten Zeiten, den Ger\u00e4te- und Bootsverleih, die Ben\u00fctzung von Sport- und Spielger\u00e4ten und das<br>Abhalten von ansonsten erlaubten Spielen zu untersagen. Dies gilt besonders an besucherstarken<br>Badetagen. Der Sprung- und Rutschenbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz<br>eingeschr\u00e4nkt werden. Springer und Ben\u00fctzer der Rutschen haben von sich aus darauf zu achten, dass<br>die anderen Badeg\u00e4ste nicht gef\u00e4hrdet werden. Im Sprung- und Rutschenbereich haben die im Wasser<br>befindlichen G\u00e4ste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprung- und<br>Rutschenbetriebes nicht zu Gef\u00e4hrdungen der eigenen Person oder anderer Badeg\u00e4ste kommt.<br>Springer und Schwimmer haben aufeinander R\u00fccksicht zu nehmen. <br>\u00a7 12.6<br>Das Verwenden von Wurfspielen aller Art, das Werfen von Steinen sowie das Sto\u00dfen oder Untertauchen<br>anderer G\u00e4ste sind aus Sicherheitsgr\u00fcnden untersagt.<br>\u00a7 12.7<br>Die Verwendung von Hartschalenbooten und ferngesteuerten Modellbooten ist w\u00e4hrend der<br>festgelegten Badebetriebszeiten verboten, ansonsten nur nach vorheriger Absprache mit den<br>Aufsichtsorganen m\u00f6glich.<br>\u00a7 12.8<br>F\u00fcr Nichtschwimmer ist ein eigener gekennzeichneter Bereich vorgesehen. Das Betreten der<br>Wasserrutsche, des Sprungturmes und der Stege ist Nichtschwimmern untersagt.<br>\u00a7 12.9<br>Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf L\u00e4rmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badeg\u00e4ste<br>R\u00fccksicht zu nehmen. Es ist alles zu unterlassen, was andere Badeg\u00e4ste bel\u00e4stigt oder gar gef\u00e4hrdet.<br>Die Verwendung von CD-Playern, Musikinstrumenten und dergleichen ist nur gestattet, wenn sich<br>andere G\u00e4ste nicht gest\u00f6rt f\u00fchlen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die<br>betreffenden Personen von den Aufsichtsorganen verwarnt und k\u00f6nnen erforderlichenfalls der<br>Freizeitanlage verwiesen werden.<br>\u00a7 12.10<br>Die G\u00e4ste sind in der gesamten Freizeitanlage zu gr\u00f6\u00dfter Sauberkeit verpflichtet. Die Verwendung von<br>Seifen, Schaumb\u00e4dern, Shampoos und sonstigen Reinigungsmitteln ist, au\u00dfer im Bereich der<br>Warmwasserduschen im Betriebsgeb\u00e4ude, verboten.<br>\u00a7 12.11<br>Ausgeschlossen vom Zutritt zur Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See sind Personen, welche die Gesundheit<br>Dritter durch ansteckende Krankheiten oder Hauterkrankungen gef\u00e4hrden. Von den Aufsichtsorganen<br>zur\u00fcckgewiesen werden k\u00f6nnen zudem Personen, die einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb<br>beeintr\u00e4chtigen, insbesondere alkoholisierte Personen. Die Aufsichtsorgane sind nicht in der Lage und<br>auch nicht verpflichtet, minderj\u00e4hrige, unm\u00fcndige bzw. k\u00f6rperlich oder geistig behinderte Personen und<br>Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. F\u00fcr diese Personen haben die f\u00fcr diese Personen auch sonst<br>Aufsichtspflichtigen (wie die erziehungsberechtigten Angeh\u00f6rigen oder entsprechende Aufsichts- oder<br>Pflegepersonen) geh\u00f6rig vorzusorgen. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen,<br>insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten sind von<br>den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.<br>\u00a7 12.12.<br>In F\u00e4llen von Gruppenbesuchen hat bei Sch\u00fclern die hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Aufsichtsperson, bei Vereinen<br>und anderen Organisationen der hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Funktion\u00e4r f\u00fcr die Einhaltung der Betriebsordnung<br>zu sorgen und daf\u00fcr die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbez\u00fcglichen eigenen Aufsichtsorgane<br>haben w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Gruppenbesuchs anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen<br>haben mit den Aufsichtsorganen der Freizeitanlage das Einvernehmen zu pflegen, um zu gew\u00e4hrleisten,<br>dass der \u00fcbrige, normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gest\u00f6rt wird.<br><br><strong>\u00a7 13 Volleyballplatz<\/strong><br>\u00a7 13.1<br>Der Volleyballplatz steht jedermann zur Verf\u00fcgung. Die maximale Spieldauer ist mit einer Stunde pro<br>Spiel begrenzt.<br>\u00a7 13.2<br>Vorrangig spielberechtigt sind Personen, die eine Platzreservierung bei der Hauptkasse vornehmen<br>bzw. einen Volleyball dort entleihen.<br>\u00a7 13.3<br>Die Stadtgemeinde St. Andr\u00e4 lehnt jegliche Haftung aus Sach- und Personensch\u00e4den ab. F\u00fcr Sch\u00e4den<br>an Personen und Sachen, die von Ben\u00fctzern des Platzes verursacht werden, haften diese in vollem<br>Umfang.<br><br><strong>\u00a7 14 Eislaufbetrieb<\/strong><br>Ein Eislaufen ist erst ab der offiziellen Eisfreigabe durch die Betriebsleitung m\u00f6glich. Das Betreten von<br>Teilfl\u00e4chen, die nicht zum Eislaufen freigegeben sind, ist verboten. Zuwiderhandelnde Personen werden<br>unverz\u00fcglich, ohne R\u00fcckerstattung des Eintrittsentgeltes, aus der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See<br>verwiesen. Wird der Eislaufbetrieb aus Sicherheitsgr\u00fcnden eingestellt, ist den Anweisungen der<br>Aufsichtsorgane unverz\u00fcglich Folge zu leisten. Eine Entsch\u00e4digung wird nicht geleistet. Vor der<br>Eisfreigabe und nach Widerruf der Freigabe ist das Betreten der gesamten Freizeitanlage verboten.<br><br><strong>\u00a7 15 Stellpl\u00e4tze<\/strong><br>\u00a7 15.1<br>Am Parkplatz der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See sind an der Nordseite Stellpl\u00e4tze f\u00fcr Wohnmobile<br>vorhanden. Der Wohnmobilstellplatz ist kein Campingplatz, deshalb ist das Abstellen von<br>Wohnanh\u00e4ngern oder Zelten nicht erlaubt. Erlaubt sind nur autarke, selbstfahrende Mobile.<br>\u00a7 15.2<br>Pro Fahrzeug und Nacht wird eine Standgeb\u00fchr nach der jeweils geltenden Tarifordnung der<br>Freizeitanlage eingehoben und beinhaltet Frischwasser, Strom und die Nutzung der WC und<br>Sanit\u00e4ranlagen der Freizeitanlage.<br>\u00a7 15.3<br>Benutzer der Stellpl\u00e4tze haben sich vorher bei der Freizeitanlage anzumelden und unterliegen der<br>Benutzungsordnung f\u00fcr den Wohnmobilstellplatz der Freizeitanlage St. Andr\u00e4er See.<br><br><strong>\u00a7 16 Fundgegenst\u00e4nde<\/strong><br>Gefundene Gegenst\u00e4nde sind den Aufsichtsorganen zu \u00fcbergeben. Nicht abgeholte Fundgegenst\u00e4nde<br>werden dem Fundamt der Stadtgemeinde St. Andr\u00e4 \u00fcbergeben.<br><br><strong>\u00a7 17 Haftung<\/strong><br>Es wird nicht f\u00fcr Sch\u00e4den gehaftet, die durch Missachtung der Betriebsordnung, durch Nichtbeachtung<br>der Anweisungen der Aufsichtsorgane, durch sonstiges eigenes Verschulden des Gesch\u00e4digten oder<br>durch unabwendbare Ereignisse bzw. h\u00f6here Gewalt, insbesondere durch Eingriffe dritter Personen,<br>verursacht werden.<br>Die Parkpl\u00e4tze und Radabstellfl\u00e4chen werden weder bewacht noch werden die diese gewartet, um die<br>Fahrzeuge vor Schaden, wie z. B. durch auf den Fl\u00e4chen befindliche Glasscherben, N\u00e4gel oder<br>Schlagl\u00f6cher, zu bewahren.<br><br><strong>\u00a7 18 Inkrafttreten und Au\u00dferkrafttreten<\/strong><br>Diese Betriebsordnung tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Betriebsordnung tritt <br>die Betriebsordnung vom 20.03.2018, Zahl: 831-0\/IV\/2018, au\u00dfer Kraft.<br><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left has-small-font-size\"><strong>Die B\u00fcrgermeisterin:<br>Maria Knauder<\/strong><br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-178","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/178","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=178"}],"version-history":[{"count":22,"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/178\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1511,"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/178\/revisions\/1511"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.freizeitanlage.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=178"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}